LG Wuppertal
Laufgemeinschaft Wuppertal e.V.

News 2014

07.09.2014 15:02 von Olzo #intern

Satzung 2001

Satzung
der "LG Wuppertal e.V."                                             


§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Laufgemeinschaft Wuppertal", 
nachfolgend auch "LG Wuppertal" oder LG abgekürzt.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Wuppertal eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz
"eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e.V.".
(3) Der Verein will Mitglied des zuständigen Landesverbandes und 
des entsprechenden nationalen Deutschen Leichtathletikverbandes 
(DLV) werden und diese Mitgliedschaft beibehalten.
(4) Sitz der LG ist Wuppertal.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere
der Leichtathletik und des Lauf- und Ausdauersports.
Die Leichtathletik in Wuppertal soll gefördert und dem Breiten-
und Spitzensport in den Vereinen Impulse gegeben werden.              
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Ausübung, Pflege und
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster 
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(4) Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Überschreiten die
anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit,
können hauptamtliche Kräfte eingesetzt werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.


§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied der LG können Sportinteressierte (natürliche Personen),
gemeinnützige Sportvereine (juristische Personen) und sonstige
Einrichtungen sein. 
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag           
an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme natürlicher Personen       
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme
juristischer Personen und sonstiger Einrichtungen setzt die
Zustimmung des Vorstandes ohne Gegenstimme voraus. Eine
Voraussetzung für die Aufnahme ist die Erteilung einer
Einzugsermächtigung für Beiträge.                                    
(3) In der Mitgliederversammlung haben Mitglieder, die natürliche 
Personen und mindestens sechzehn Jahre alt sind, einfaches Stimmrecht;
gemeinnützige Sportvereine haben doppeltes Stimmrecht. Das Stimmrecht 
natürlicher Personen ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht gemeinnütziger
Sportvereine wird durch den/die Vorsitzende(n) bzw. eine(n)
Vertreter(in) des jeweiligen Sportvereins ausgeübt.
(4) Sonstige Einrichtungen sind fördernde Mitglieder und haben
kein Stimmrecht. Soweit Mitglieder einer sonstigen Einrichtung
auch Mitglied der LG geworden sind, haben sie die Mitgliedsrechte
als natürliche Person.
(5) Die Mitgliedschaft in der LG endet mit dem Tod des Mitglieds,
durch Austritt des Mitglieds oder durch Ausschluß aus dem Verein.
(6) Der Austritt erfolgt zum Monatsende durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand.
(7) Ein Mitglied kann durch den Vorstand durch Abstimmung mit einfacher   
Mehrheit aus der LG ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober  
Weise gegen die Interessen des Vereins verstösst.                         


§ 4                                                                       
Beiträge                                                                  
                                                                          
(1) Der Verein erhebt monatlich Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe        
die Mitgliederversammlung entscheidet.                                    
(2) Über die Erhebung und die Höhe einer einmaligen Aufnahmegebühr        
entscheidet der Vorstand.                                                 


§ 5
Organe des Vereins

Die Organe der LG sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung



§ 6
Der Vorstand

(1) Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins,
sofern nicht nach dieser Satzung andere Organe des Vereins
zuständig sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand kann sich zur Ausübung seiner Tätigkeit
hauptamtlicher Kräfte bedienen. Er ist ermächtigt, für bestimmte
Aufgaben Ausschüsse zu berufen.
(3) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun         
gewählten Mitgliedern. Ein Verein oder eine Einrichtung kann kein       
Mitglied des Vorstandes sein.                                           
(4) Die Mitgliederversammlung wählt eine Person zum/zur Vorsitzenden, 
eine  Person zum/zur Schatzmeister/in sowie die weiteren Mitglieder 
des Vorstandes auf zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.                                            
(5) Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten durch die/den Vorsitzende/n allein oder durch zwei
andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.


§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) einmal im Kalenderjahr,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei
Monaten und
d) wenn ein Fünftel der Mitglieder dies in schriftlicher Form 
unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
2 Wochen einzuladen.
(3) Beschlußfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Es wird durch
Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Bei
Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(4)  Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist von einem Mitglied
des Vorstandes zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist 
berechtigt, die Protokolle einzusehen.


§ 7
Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen der LG können nur von einer ordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein
oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt
und wirksam.


§ 8
Auflösung des Vereins

(1) Die LG wird aufgelöst durch Beschluß einer Mitgliederversammlung,
die besonders für diesen Zweck einberufen wird.
(2) Es muß mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein.  Sind in der Mitgliederversammlung weniger als die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so wird frühestens
nach Ablauf von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung
einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
endgültig Beschluß faßt.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier
Fünftel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonders
anerkannte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke
des Sports. Eine geeignete Körperschaft ist bereits im
Auflösungsbeschluß zu benennen.


§ 9
Schlußbestimmung

Die Satzung ist am 11.November 2001 errichtet.


14.07.2014 10:00 von Olzo #WK

Schwebebahnlauf

Beim Schwebebahnlauf waren auch viele LG-ler für die verschiedensten Firmen unterwegs. Hier die LG Ergebnisse (nach Alterklassen-Platzierung):



5 km
1. Corinna Mertens 20:39 min
3. Pierre Blondioux 18:35 min
4. Christian Zabel 19:43 min
12. Falko Gallenkamp 19:43 min
13. Sebastian Czickus 20:07 min
17. Jörn Wohlgezogen Wiemann 21:06 min
18. Rolf Baaske 21:10 min

10 km
2. Andreas Pakmohr 38:42 min
6. Annette Halbach 1:02:38 min
12. Stefan Rosslan 58:46 min

15.06.2014 18:03 von Olzo #LGWK

LG beim Wuppertaler Treppenlauf

Corinna Mertens und Marc Walter rocken den Wuppertaler Laufkalender: Doppelsieg beim Zuckerspiel HM, Doppelsieg beim Fuchslauf. Und Marc konnte beim Zoo-Berglauf den Bergsprint für sich entscheiden. Und auch beim heutigen Wuppertaler Treppenlauf waren beide wieder vorne mit dabei: Corinna siegte zusammen mit Christian Zabel bei den Mixed-Staffeln. Marc führte nach der 1. Runde und lieferte sich mit Vorjahressieger Arnd Bader (Remscheid) wieder einen harten Kampf, den Arnd auf dem allerletzten Anstieg für sich entscheiden konnte.
Weitere LG-Platzierungen: 2. Herren-Staffel (Sascha und Jörn)

Foto (von links): Marc Walter, Jörn Wohlgezogen, Corinna Mertens, Christian Zabel, Sascha Hoter

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